AGB

Allgemeine

Geschäfts- und Mietbedingungen (AGB)

 der

Anteria Yachting GmbH

c/o Rent4Fishing

Blütenstraße 10, 59597 Erwitte

(nachfolgend „Vermieter“ genannt)

Diese Geschäftsbedingungen gelten für die Vermietung von Booten inkl. Heck- und Bugmotor, Bootstrailern, technische Ausrüstung für Boote und zum Angeln (u.a. Echolote und Gebersysteme), Angelequipment und sonstige Leistungen des Vermieters, die in Verbindung mit der Vermietung der vorgenannten Gegenstände stehen. 

1.          Mietgegenstände, Mietgegenstandszustand, Betriebsmittel, Mietinformationen 

1.1.       Mietgegenstände sind Boote inklusive Heck- und Bugmotor, Bootstrailer, technische Ausrüstung für Boote und zum Angeln (u.a. Echolote und Gebersysteme) und Angelequipment.

1.2.       Die Parteien werden im Rahmen der Vermietung einen separaten Mietvertrag schließen, in dessen Geltung die vorliegenden AGB einbezogen werden. Im Mietvertrag sind die bei Übergabe des Mietgegenstands bekannten Schäden in einem beigefügten Protokoll erfasst. Der Mieter überzeugt sich vor Fahrtantritt vom ordnungsgemäßen Zustand der Mietgegenstände. Etwaige Beanstandungen sind dem Vermieter unverzüglich zu melden. 

1.3.       Der Mieter verpflichtet sich, die Mietgegenstände schonend und fachgerecht zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten.

1.4.        Anweisungen des Vermieters bzw. für ihn tätige Personen ist Folge zu leisten.

1.5.       Boote mit Verbrennungsmotoren werden dem Mieter mit vollem Kraftstofftank übergeben. Im Gegenzug ist der Mieter im Rahmen der Beendigung des Mietverhältnisses bei Rückgabe des Mietgegenstands verpflichtet, den Mietgegenstand mit vollständig gefüllten Kraftstofftank zurückzugeben. Wird das Boot nicht vollständig betankt zurückgegeben, wird der Vermieter die vollständige Betankung eigenständig durchführen und den daraus entstehenden Betrag dem Mieter in Rechnung stellen. Berechnungsgrundlage ist der marktübliche Kraftstoffliterpreis sowie eine Aufwandspauschale in Höhe von 29,00 EUR. Eine Rechnung wird dem Mieter übersandt und der Rechnungsbetrag darf mit der Kaution verrechnet werden. 

2.          Buchung, Zustandekommen des Vertrages und Widerruf

2.1.       Mit der Buchung bietet der Mieter dem Vermieter auf Grundlage der Leistungsbeschreibung in Prospekten, Anzeigen und im Internet des Vermieters, wobei hier die Website des Vermieters und die dort zur Verfügung gestellten Informationen maßgeblich sind, den Abschluss eines Mietvertrages an (Angebot). In Prospekten, Anzeigen und anderen Werbemedien enthaltene Angebote und Preisangaben sind freibleibend und unverbindlich.  

2.2.       Zwischen den Parteien kommt ein Vertrag dann zustande, wenn der Vermieter das Angebot des Mieters annimmt, indem er dem Mieter die Buchung bestätigt (Annahme). Sowohl die Buchung (Angebot) des Mieters als auch die Bestätigung (Annahme) des Vermieters können telefonisch, per WhatsApp, per E-Mail, online oder mündlich direkt vor Ort erfolgen. Ein Vertrag kann auch dadurch zustande kommen, dass das Angebot des Vermieters, beispielsweise durch E-Mail-Versand, durch den Mieter, ebenfalls via E-Mail, angenommen wird. Bei Buchungen, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (bspw. über eine Homepage, App, E-Mail, Telefon u.a.) oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, besteht kein Widerrufsrecht (vgl. § 312g Nr. 9 BGB). Es gelten die in diesen Mietbedingungen nachfolgend aufgeführten Regelungen entsprechend. 

2.3.     Folgende Gebühren fallen bei einer Stornierung an: Ab 21 Tage vor Mietbeginn fallen 50 % der Mietkosten an. Ab 14 Tage vor Mietbeginn fallen 100 % der Mietkosten an.

2.4.     In Abhängigkeit der Verfügbarkeit ist eine Änderung der Buchung auf eine andere Bootsklasse bis maximal 3 Tage vor der in der aktuellen Buchung ausgewiesenen Abholzeit bei Verfügbarkeit kostenlos möglich. Bei kurzfristigeren Umbuchungen erheben wir eine Bearbeitungsgebühr von 49,00 EUR. Daneben hat der Mieter eine etwaige Differenz zwischen dem ursprünglichen Mietzins und dem Mietzins des umgebuchten Bootes zu entrichten, wobei hier der Mietpreis des umgebuchten Bootes im Zeitpunkt der Umbuchung maßgeblich ist. Ist der Mietzins für das umgebuchte Boot geringer, wird der Vermieter die Differenz gegenüber dem Mieter entrichten.

 

2.5.       Kann der Vermieter durch unerwartete und unvorhersehbare Fälle (z.B. Schaden am Boot, Reparatur) oder höhere Gewalt, den Mietgegenstand nicht zur Verfügung stellen, wird er bemüht sein, einen Mietgegenstand mit gleicher oder besserer Ausstattung und Aufnahmekapazität ohne Aufpreis zur Verfügung zu stellen. Sollte die Zurverfügungstellung eines Mietgegenstandes aus vorgenannten Gründen nicht möglich sein, ist der Mieter zum Rücktritt berechtigt. Der Vermieter ist unter Rückzahlung der vom Mieter geleisteten Zahlungen zum Rücktritt berechtigt. Darüberhinausgehende Ansprüche auf Entschädigung des Mieters hat der Vermieter nur zu ersetzen, wenn er diese zu vertreten hat.

3.          Vorzulegende Dokumente bei Abholung der Mietgegenstände, Voraussetzung der Übergabe, zulässige Nutzungen, Kündigung und Rücktritt

3.1.       Die Übergabe des Mietgegenstandes, sofern es sich um Boote und oder Trailer handelt, erfolgt nur gegen Angabe der Personalien (Name, Anschrift) und gegen Vorlage des Personalausweises oder Vorlage eines gültigen Reisepasses, eines in Deutschland gültigen KFZ- und (gegebenenfalls notwendigen) Bootsführerscheins sowie unter Umständen (siehe nachfolgende Sätze dieses Abs.) einen Anhängeführerschein bei Abholung. Der Mieter ist dafür verantwortlich sicherzustellen, dass er über die notwendige Befugnis zum Transport des Mietgegenstandes berechtigt ist. In Deutschland ist es Inhabern eines KFZ-Führerscheins (Klasse B) erlaubt, Anhänger bis zu einer Gesamtmasse von bis zu 750kg zu ziehen bzw. auch schwerer Anhänger, wenn die Gesamtmasse, bestehend aus KFZ und Anhänger, 3.500 kg nicht überschreitet. Der Vermieter wird das Gesamtgewicht des Mietgegenstandes in dem jeweiligen Angebot (online unter „www.rent4fishing.de“oder vor Ort) angeben. Der Mieter hat selbst zu prüfen, ob er gegebenenfalls, auch für den Transport des Bootes nebst Trailer ins Ausland, einen Anhängerführerschein (B93 oder BE) benötigt und er hat sicherzustellen, dass daneben die technischen Voraussetzungen (z.B. Achslast) zum Ziehen des Trailers (inkl. Boot) bei dem betreffenden KFZ gegeben sind. Der Vermieter wird den Mieter im Zweifelsfall auf Nachfrage bei der Berechnung des Gesamtgewichts unterstützen. Das KFZ des Mieters muss in Deutschland zugelassen sein. 

3.2.       Bei Zweifeln des Vermieters an der Identität des Mieters, der Gültigkeit von dessen Fahrerlaubnis (für KFZ und/oder Boot) ist der Vermieter berechtigt die Übergabe des Bootes und oder Trailers, so lange zurückzuhalten, bis die Zweifel für den Vermieter zufriedenstellend geklärt und ausgeräumt worden sind. 

3.3.       Zum Transport des Mietgegenstandes sowie zur Nutzung, insbesondere zum Führen des Bootes insgesamt sind nur Mieter berechtigt. Der bzw. die Mieter werden im Mietvertrag namentlich und mit Anschrift benannt. Der Vermieter wird von den in Ziff. 3.1 erwähnten Dokumenten Kopien für die Unterlagen anfertigen und sich vom Vermieter bestätigen lassen, dass für das KFZ, das den Trailer ziehen soll, eine gültige deutsche KFZ-Haftpflichtversicherung besteht. Der Mieter oder die Mieter sind dazu verpflichtet, Sorge zu tragen, dass nur Sie den Mietgegenstand transportieren und nur sie ihn steuern. Der Mieter versichert, dass er ebenfalls Halter des KFZs ist, das den Trailer und das Boot ziehen wird. 

3.4.       Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass der Mietgegenstand nur im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften verwendet wird. Der Mietgegenstand darf nur in EU-Binnengewässern verwendet werden.  

3.5.       Auf dem Boot dürfen keine Waffen mitgeführt werden, wobei die angelspezifischen Messer hierunter nicht fallen. Daneben ist es untersagt, beim Führen des Mietgegenstandes Alkohol und Drogen zu konsumieren. Das Rauchen auf den Boot ist aufgrund von Brandgefahr untersagt. 

3.6.       Der Mietgegenstand darf nicht verwendet werden:

·         zu motorsportlichen Zwecken, insbesondere Veranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt

·         zur Weitervermietung,

·         zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen. 

3.7  Der Mietgegenstand darf, sofern es sich um Boote handelt, nur nach individueller Vereinbarung in folgende Gewässer der Ruhrtalsperren eingesetzt und auf diesen benutzt werden: Biggetalsperre, Ennepetalsperre, Fürwiggetalsperre, Listertalsperre, Möhnetalsperre, Sorpetalsperre, Stausee Ahausen und Versetalsperre. Darüber hinaus dürfen die Mietgegenstände, sofern es sich um Boote handelt, auch nur nach individueller Vereinbarung in den Bodensee eingesetzt und auf diesem benutzt werden. Vorgenannte Gewässer und deren Ökosysteme sind aufgrund der Ausbreitung der invasiven Quagga-Muschel akut bedroht oder zum Teil schon betroffen, sodass jegliche weitere Ausbreitung der invasiven Art zu vermeiden ist. 

         Für alle anderen Mietgegenstände, beispielsweise SUPs gilt, dass diese nach der Benutzung gründlich gereinigt und abgetrocknet werden müssen, wobei dies nicht im Stauraum oder im Uferbereich eines Gewässers erfolgen darf. Entsprechend ist für die Reinigung ein angemessener Abstand zu den Uferbereichen oder zum Stauraum der jeweiligen Gewässer einzuhalten. 

3.8.    Zuwiderhandlungen gegen eine bzw. Nichterfüllung einer der Bestimmungen gemäß den vorstehenden Ziffern 3.1., 3.2. und 3.7. berechtigt den Vermieter zu einer fristlosen Kündigung des Mietvertrages bzw. zu einem Rücktritt vom Mietvertrag. Ersatzansprüche des Mieters sind in einem solchen Falle ausgeschlossen. Der Anspruch auf Ersatz des Schadens, der dem Vermieter auf Grund der Verletzung einer der Bestimmungen gemäß den vorstehenden Ziffern 3.1., 3.2. und 3.7. entsteht, bleibt unberührt. 

4.          Mietpreis, Fälligkeit, elektronische Rechnungsstellung, Zahlungsbedingungen, Sicherheitsleistungen (Kaution), Kündigung wegen Zahlungsverzugs

Der Mietpreis inkl. Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe ist für den vereinbarten Mietzeitraum in voller Höhe vorab zu leisten. Grundlage zur Berechnung der Miete ist die jeweils gültige Preisliste, die auf der Website „www.rent4fishing.de“ abgerufen werden kann. Der Mietpreis ist zu Beginn der Mietzeit also spätestens bei Abholung der Mietgegenstände fällig, bei Online-Buchungen bereits nach Abschluss der Buchung. Sollte der Mietpreis nicht vorab entrichtet worden sein, steht dem Vermieter bis zur Zahlung ein Zurückbehaltungsrecht an der Mietsache zu. 

4.1.       Der Mieter stimmt zu, dass die Rechnungen des Vermieters grundsätzlich in elektronischer Form an den angegebenen Rechnungsempfänger versandt werden.

Der Mieter ist bei Anmietung des Mietgegenstandes verpflichtet, vor Abholung des Mietgegenstandes und damit vor Beginn der Mietzeit als Sicherheit zusätzlich zum Mietpreis eine Kaution zu leisten. Die Höhe der Kaution ist vom jeweiligen Mietgegenstand abhängig und kann den Mietinformationen entnommen werden. Die Hinterlegung der Kaution wird auf dem Übergabeprotokoll (Checkliste über Zustand der Mietgegenstände) vom Mieter und Vermieter bestätigt.

 

4.2.  Der Vermieter wird die Mietgegenstände nach Ablauf der Mietzeit und Rückgabe auf Funktionstüchtigkeit und Schäden innerhalb einer angemessenen Frist überprüfen. Da die Überprüfung von elektronischen Geräten, wie bspw. Geber-Systemen, (elektrischen) Motoren und Echoloten von dem Ladezustand der Akkus abhängig ist, kann es notwendig sein, diese zuvor laden zu müssen, sodass die Überprüfung in diesen Fällen nicht unmittelbar nach Rückgabe der Mietgegenstände stattfinden kann. Im Übrigen wird auch nicht gewährleistet, dass die Überprüfung im normalen Geschäftsbetrieb der Vermieter unmittelbar nach der Rückgabe stattfinden kann. Werden die Mietgegenstände ordnungsgemäß (siehe u.a. Ziff. 1.4. -1.5.) und unbeschädigt zurückgegeben, wird die Kaution nach erfolgter Mietvertragsendabrechnung erstattet.

 

4.3.       Die Kaution dient als Sicherheit für die Erfüllung der Pflichten des Mieters während der Mietzeit und dient bspw. zur Abdeckung von Schäden am Boot oder Ausrüstungsgegenständen durch Brand, Diebstahl, bei Verstoß gegen die Pflicht aus Ziff. 5.1 bis 5.2. sowie Beschädigungen bei Eigen- oder Fremdverschulden und allen damit verbundenen Kosten auf Seiten des Vermieters. Bei einem Schaden wird die Kaution einbehalten, bis die Schadensumme feststeht. Ist die festgestellte Schadensumme niedriger als die hinterlegte Kaution, wird der Restbetrag dem Mieter erstattet.  

4.4.       Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Kaution von ihrem Vermögen getrennt anzulegen. Eine Verzinsung der Sicherheit erfolgt nicht

4.5.       Sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, werden die Miete und alle sonstigen vereinbarten Entgelte dem Zahlungsmittel, insbesondere der Kreditkarte, Debitkarte oder Maestro-Karte, des Mieters belastet. 

5.          Mietzeiten und Rückgabe

5.1.       Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Im Mietvertrag werden Abhol- sowie Rückgabezeiten und weiterhin ein Abholort bei Mietbeginn und Rückgabeort bei Mietende vereinbart. Der Abhol- und Rückgabeort sind in der Regel identisch. Setzt der Mieter den Gebrauch des Mietgegenstandes nach Ablauf der vereinbarten Zeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung.  

5.2.       Sollte ein abweichender Ort für die Abholung/Rückgabe des Mietgegenstands vereinbart werden, so ist diese Vereinbarung gesondert im Vorfeld elektronisch oder schriftlich zu festzuhalten. Die hierfür anfallenden Zusatzkosten finden sich in den Mietinformationen. Der Mietgegenstand wird vor dem Hintergrund der Ziff. 1.5. bis 1.6. bei Rückgabe mit vollem Tank übergeben. 

5.3.       Werden die Mietgegenstände entgegen der vertraglichen Vereinbarung aus dem Mietvertrag nicht am vereinbarten Rückgabeort oder nicht zur vereinbarten Zeit abgeholt oder zurückgegeben, hat der Mieter hierfür einen Schadensersatz zu entrichten. Die jeweilige Gebühr ist in den Mietinformationen einsehbar.

5.4.       Bei Verletzung der Rückgabepflicht haften mehrere Mieter als Gesamtschuldner.

5.5.       Rückerstattungen bei verspäteter Abholung oder vorzeitiger Rückgabe der Mietgegenstände erfolgen nicht. 

5.6.       Bei Unterschreiten der Mindestmietzeit wird der Preis laut Preisliste für die Mindestmietzeit berechnet. Diese beträgt grundsätzlich 1 Tag. 

5.7.       Im Falle der Nichtabholung des gebuchten Mietgegenstands ist der Mietpreis inkl. Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe für den vereinbarten Mietzeitraum in voller Höhe zu leisten. 

5.8.       Vermieter und Mieter überzeugen sich bei Rücknahme vom ordnungsgemäßen Zustand der Mietgegenstände. Der Vermieter ist berechtigt, alle nicht zuvor bei der Übergabe dokumentierten Schäden in Rechnung zu stellen und von der Kaution in Abzug zu bringen, soweit der Mieter die Schäden zu vertreten hat. Falls der Mieter bei Rückgabe Schäden verschweigt, kann er auch dann noch regresspflichtig gemacht werden, wenn der Vermieter den Schaden bei der Rücknahme nicht sofort bemerkt und der Mieter die Schäden zu vertreten hat.

5.9.       Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände insgesamt in dem Zustand zurück zu geben, der dem Zustand der Mietgegenstände bei Übergabe entspricht, wobei übliche Gebrauchsspuren während der Mietzeit unberücksichtigt bleiben.

Der Vermieter führt die Endreinigung bei Booten und/oder Trailern durch. Bei übermäßiger Verschmutzung von Booten und Trailern, die einen Verstoß gegen die Ziff. 5.8. darstellt, (z. B. Schlamm, nicht entsorgter Müll auf einem Boot und/oder Trailer), die eine Sonderreinigung des Mietgegenstands erfordert, leistet der Mieter an den Vermieter eine Endreinigungsgebühr in Höhe von 49,00 EUR. Der Vermieter ist berechtigt für die Fälle, die den Zeitaufwand der pauschalierten Endreinigungsgebühr übersteigen, weitergehende Kosten dem Mieter in Rechnung zu stellen. Der Mieter hat die weitergehenden Kosten zu tragen, sofern er die Verletzung der Pflicht gemäß Ziff. 5.8. zu vertreten hat. Dem Mieter steht es hinsichtlich der Höhe der Endreinigungsgebühr und der Höhe von weitergehenden Kosten frei, dem Vermieter nachzuweisen, dass ein geringerer Schaden entstanden ist. Diese Gebühr kann von der Kaution einbehalten werden. 

5.10.    Infolge der Nutzung eines Echolots/Plotters können die während der Mietdauer eingegebenen Daten ggf. gespeichert werden. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die durch die Benutzung des Echolots/Plotters entstanden Daten am Ende der Mietzeit gelöscht werden. Eine Löschung kann durch Zurücksetzen des Systems auf die Werkseinstellung erfolgen. 

Eine Anleitung dazu kann der Bedienungsanleitung entnommen werden, die sich im Mietgegenstand befindet. Der Vermieter ist zu einer Löschung der vorgenannten Daten nicht verpflichtet.

6.          Versicherung von Booten (nebst Zubehör) und Trailern

6.1.       Der Versicherungsschutz für Boote nebst Zubehör erstreckt sich auf eine Haftpflichtversicherung mit einer max. Deckungssumme bei Personenschäden und Sachschäden bzw. Mietsachschäden von 50 Mio. EUR maximale Jahreshöchstentschädigung je Versicherungsfall und -jahr, Personenschäden maximal 25 Mio. EUR und ist auf EU-Binnengewässer beschränkt. Boote sind gegen Verlust, Diebstahl und Beschädigungen kaskoversichert. Im Schadensfall ist die Selbstbeteiligung für die Kaskoversicherung vom Mieter zu 100% zu tragen. Die Höhe der Selbstbeteiligung richtet sich nach dem jeweiligen Mietgegenstand und ist den Mietinformationen zu entnehmen.

6.2.       Der Mieter bzw. Fahrer ist bei Haftpflichtschäden nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Vermieters Ansprüche von Dritten ganz oder zum Teil anzuerkennen oder zu befriedigen

7.          Haftung des Mieters, Verhalten des Mieters bei Schadensereignissen, Anzeigepflicht

7.1.       Der Mieter haftet für einen dem Vermieter entstanden Schaden bei Benutzung des Bootes und/oder Trailers unbeschränkt, sofern dieser nicht durch die bei Vermietung abgeschlossene Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung abgedeckt ist und der Mieter diesen Schaden zu vertreten hat.

7.2.       Der Mieter haftet im Übrigen voll für alle Schäden, die bei der Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer oder durch unsachgemäße Nutzung des Bootes und/oder Trailers entstanden sind, sofern er die Verletzung der Pflicht gemäß Ziff. 3.4. zu vertreten hat.  

7.3.       Verursacht der Mieter einen Schadensfall, haftet er dem Vermieter bei Vorsatz für die entstandenen Schäden vollumfänglich (weder Haftpflicht- noch Kaskoversicherung stehen ein). Verursacht der Mieter einen Schadensfall bei Benutzung des Bootes und/oder Trailers grob fahrlässig, gilt hinsichtlich der Kaskoversicherung, dass die Leistung einem der Schwere des Verschuldens entsprechendem Verhältnis gekürzt wird (Rechtsgedanke des § 81 Abs. 2 VVG). Für den Fall, dass die Haftpflicht- und oder Kaskoversicherung den entstandenen Schaden abdeckt, haftet der Mieter für den jeweiligen Selbstbehalt je einzelnem Schadensereignis. und grober Fahrlässigkeit auf Ersatz dieser Selbstbeteiligung, sofern die Versicherung dem Vermieter den weitergehenden Schaden ersetzt. Ersetzt die Versicherung den vorgenannten Schaden, z.B. aufgrund vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns nicht, so haftet der Mieter für den darüberhinausgehenden Schaden. Bei Schadenfällen, in denen grobe Fahrlässigkeit angesetzt wird, verzichten wir auf eine Leistungskürzung bis zu einer Schadenhöhe von 50% der Versicherungssumme, es sei denn die Schadenursache ist auf Diebstahl, Drogenkonsum oder Alkoholkonsum zurückzuführen. 

7.4.       Ein Anspruch auf Haftungsfreistellung besteht hinsichtlich der Benutzung des Bootes und/oder Trailers bezüglich der Versicherungen nicht, wenn der Mieter/Fahrer eine nach den Mietbedingungen bestehende Obliegenheit vorsätzlich verletzt. Für den Fall einer grob fahrlässigen Verletzung einer vom Mieter/Fahrer zu erfüllenden Obliegenheit ist der Vermieter berechtigt, ihre Leistung zur Haftungsfreistellung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Mieter/Fahrer. Soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt des Haftungsfreistellungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsfreistellungspflicht vom Vermieter ursächlich ist, bleibt der Vermieter zur Haftungsfreistellung verpflichtet.  

7.5.       Für den durch Beschädigung oder Verlust entstandenen Schaden, ggf. auch Folgeschäden (Verlust von Mieteinnahmen) werden dem Mieter Wiederbeschaffungs- bzw. Reparaturkosten, ggf. Einnahmen-Ausfallkosten in vollem Umfang in Rechnung gestellt, sofern er den Schaden schuldhaft verursacht hat. 

7.6.       Im Falle eines Schadenereignisses während des Mietszeitraums am Mietgegenstand ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter umgehend über die entstandenen Schäden zu informieren. Dem Mieter ist es ausdrücklich untersagt, eigenmächtig Reparaturen an den Mietgegenständen durchzuführen oder durchführen zu lassen. Ist eine Reparatur zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder der Verkehrssicherheit der Mietgegenstände notwendig, wird der Vermieter sich sodann um die Lösung des Problems bemühen (bspw. durch Fernreparatur, eigene Reparatur oder Beauftragung einer Reparatur). Sofern keine wesentliche Beeinträchtigung in der Gesamtnutzung des Mietgegenstands vorliegt, ist weder Regressanspruch gegen den Vermieter noch eine Kürzung des Mietpreises oder ein Vertragsrücktritt darin begründet.

7.7.       Der Mieter ist verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Er hat hierbei Weisungen vom Vermieter soweit zumutbar, zu befolgen und bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstützen.

7.8.       Bei jeglicher Beschädigung des Mietgegenstands während der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich über alle Einzelheiten des Ereignisses, das zur Beschädigung des Mietgegenstands geführt hat, schriftlich oder in Textform zu unterrichten. Dies gilt auch für den Fall der Entwendung der Mietgegenstände. Der Mieter soll zu diesem Zweck den bei den Mietgegenstandspapieren befindlichen Vordruck für einen Unfallbericht in allen Punkten sorgfältig und wahrheitsgemäß ausfüllen, insbesondere Unfallort, - zeit, - schilderung, vollständiger Name und Anschrift des Fahrers zum Unfallereignis. Zudem kann der Vordruck jederzeit bei dem Vermieter telefonisch angefordert oder auf der Webseite von dem Vermieter abgerufen werden.

7.9.       Im Falle eines Unfalls hat der Mieter unverzüglich die Wasserschutzpolizei zu rufen und am Unfallort auf deren Eintreffen zu warten. 

7.10.    Dem Mieter ist es nicht gestattet, gegnerische Ansprüche anzuerkennen. 

7.11.    Der Mieter haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Schiffverkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter den Mietgegenstand überlässt, verursachen. Weiterhin haftet der Mieter für alle privatrechtlich und strafrechtlichen Folgen als Handlungen und Unterlassungen des Mieters, für die der Vermieter von dritter Seite haftbar gemacht wird. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße vom Vermieter erheben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der dem Vermieter für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Verfolgungsbehörden oder sonstige Dritte zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder Störungen an den Vermieter richten, ist für jede derartige Anfrage eine Aufwandspauschale gemäß der aktuellen Mietinformationen fällig und der Kreditkarte des Mieters belastet (soweit vorhanden) oder dem Mieter in Rechnung gestellt.

7.12.    Der Mieter trägt selbst die Verantwortung und Haftung für Verschmutzungen von Wasser, Wald und Umwelt. Er hat dafür zu sorgen, dass sämtliche Abfälle und Müll mitgenommen und entsprechend entsorgt werden. Der Vermieter weist auf die Regelungen, insbesondere nach § 324 StGB hin.

7.13.    Der Mieter hat bei Benutzung von kostenpflichtigen Gewässern für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Gebühr zu sorgen. 

7.14.    Diese Regelungen gelten ausschließlich für den Mieter/die Mieter und nicht für Begleitpersonen. 

7.15.    Mehrere Mieter haften für Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag als Gesamtschuldner.

8.          Haftung vom Vermieter 

8.1.       Der Vermieter haftet in Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit von dem Vermieter, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Vermieter nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten.

Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. 

8.2.       Die Nutzung des Mietgegenstandes erfolgt für den Mieter grundsätzlich auf eigene Gefahr.

8.3.       Bei technischem Versagen haftet der Vermieter nicht für Personen- oder Sachschäden. Ansprüche jeder Art gegen den Vermieter aus Schäden, die dem Mieter oder seinen Begleitern während der Nutzung, durch das Boot, durch Teile des Bootes oder des Zubehörs entstehen, sind ausgeschlossen. 

8.4.       Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Verlust oder Schäden an persönlichen Gegenständen des Mieters oder dessen Begleitern.

8.5.       Ansprüche des Mieters infolge der Nichtbenutzbarkeit des Mietgegenstands, wegen Schäden oder Totalausfall, welche durch einen Dritten während der Mietzeit verursacht werden, sind ausgeschlossen.

9.          Einzugsermächtigung des Mieters, Aufrechnungsverbot

9.1.       Der Mieter ermächtigt den Vermieter sowie deren Inkassobevollmächtigte unwiderruflich alle Mietkosten (Miete und Kaution) von der bei Abschluss des Mietvertrages vorgelegten, im Mietvertrag benannten bzw. von dem vom Mieter nachträglich vorgelegten oder zusätzlich benannten Zahlungsmittel abzubuchen. Hinsichtlich der Kaution gilt, dass die Abbuchung erst im nach Ziff. 4.1 genannten Zeitraum erfolgt.  

9.2.       Die Aufrechnung gegenüber Forderungen vom Vermieter ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Mieters möglich.

10.        Personenbezogene Daten

10.1.    Hinweise zur Verarbeitung personenbezogener Daten finden sich in unserer Datenschutzerklärung, die Ihnen vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt wird. 

11.        Schriftform, Streitbeilegung, Gerichtsstand, Vertragssprache, Salvatorische Klausel

11.1.    Mündliche Nebenabsprachen wurden nicht getroffen. 

11.2.    Die Europäische Kommission stellt unter http://ec.europa.eu/consumers/odr eine Plattform zur online-Streitbeilegung zur Verfügung. Verbraucher können diese Plattform für die Beilegung ihrer Streitigkeiten nutzen. Unser Unternehmen ist jedoch weder bereit, noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

11.3.    Die Vertragssprache ist deutsch. Soweit der Vermieter im Rahmen des Vertragsschlusses dem Kunden diese AGB oder sonstige Vertragsbedingungen in einer anderen Sprache zur Verfügung stellt, handelt es sich dabei lediglich um unverbindliche Übersetzungen und einen unverbindlichen Service vom Vermieter. Im Fall von Abweichungen, Unklarheiten und Widersprüchen zwischen der deutschen Version und anderen Versionen von AGB und sonstigen Vertragsbedingungen, gilt die deutsche Version stets vorrangig vor etwaigen Übersetzungen.

11.4.    Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. § 139 BGB findet keine Anwendung.